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Datenschutz
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Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Ablehnung der Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren

Wir werden nicht in einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und sind dazu auch nicht verpflichtet.


Aktuelle Neuigkeiten

  • Schöner Wohnen und Steuern sparen

    Voraussetzungen für den Steuerbonus
    Begünstigte Handwerkerleistungen laut Bundesministerium der Finanzen
    Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für einen inländischen, einen in der Europäischen Union oder einen im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Auftraggebers erbracht werden.
    Dies sind beispielsweise:
    Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach, an der Fassade, an Garagen o.ä., Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen, von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen), Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren, Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, Modernisierung oder Austausch der Einbauküche, Modernisierung des Badezimmers, Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC), Maßnahmen der Gartengestaltung (nicht begünstigt: erstmalige Anlage im Rahmen einer Neubaumaßnahme), Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück, Leistungen der Schornsteinfeger

    Das Anwendungsschreiben zu § 35a EStG des Bundesministerium der Finanzen vom 09.11.2016 enthält in der Anlage 1 eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter Handwerkerleistungen (abrufbar unter: www.zdh.de/steuerbonus).
    Hinweis:
    Tätigkeiten, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden, sondern z, B. in der Werkstatt des Handwerksbetriebs, sind nicht begünstigt. Eine anderslautende Entscheidung des FG München bleibt insoweit Einzelfallentscheidung.

    Handwerkerleistungen für den Haushalt
    des Auftraggebers
    In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten (auch Herstellungsaufwand) grundsätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen nicht. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung (bei Wohnungen bis zum Bezug der Wohnung) anfallen. Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind begünstigt. Unschädlich ist, wenn durch die Handwerkerleistung eine Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie eintritt. Die Handwerkerleistung muss im Haushalt des Auftraggebers erfolgen. Unerheblich ist, ob dieser dort als Mieter oder Eigentümer lebt. Begünstigt sind auch Handwerkerleistungen in einer vom Auftraggeber tatsächlich eigengenutzten Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung.

    Für Mieter gilt:
    Die Kosten können durch die Jahresabrechnung oder durch die Bescheinigung des Vermieters steuerlich geltend gemacht werden. Die Steuerermäßigung wird auch im Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung gewährt, sofern der Nutzende die Aufwendungen tatsächlich getragen hat. Bei vom Arbeitgeber getragenen Handwerksleistungen in einer vom Arbeitnehmer bewohnten Dienst- oder Werkswohnung kann der Arbeitnehmer die Steuerermäßigung nur dann in Anspruch nehmen, wenn er die Aufwendungen als Arbeitslohn versteuert hat und die Handwerkerleistung nicht durch eigenes Personal des Arbeitgebers durchgeführt wurde.


    Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (z.B. Eigentümer einer Eigentumswohnung), die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum - im Regelfall über einen Verwalter - beauftragen und den Steuerbonus nutzen möchten, ist Folgendes zu beachten:
    - In der Jahresabrechnung müssen die im Kalenderjahr für Handwerkerleistungen unbar gezahlten Beträge gesondert aufgeführt werden.
    - Der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) muss ausgewiesen sein.
    - Der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers ist anhand seines Beteiligungsverhältnisse individuell zu errechnen (z.B. durch Grundbuchauszug) bzw. wird vom Verwalter bescheinigt.

    Notwendige Nachweise
    Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind durch eine Rechnung des Handwerkers nachgewiesen. Begünstigt sind Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten einschließlich der da rauf entfallenden Mehrwertsteuer. Ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich. Zu beachten ist, dass Materialkosten nicht begünstigt sind. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten ist zulãssig. Eine bloße Schätzung des Anteils der Arbeitskosten durch den Auftraggeber ist nicht zulässig.
    Hinweis:
    Es sollte unbedingt vor Auftragserteilung abgeklärt werden, ob bzw. dass eine den Voraussetzungen des § 35a EStG entsprechende, aufgeschlüsselte Rechnung erforderlich ist. Bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen. Auch von Kleinunternehmern (§ 19 Abs. UStG) ausgestellte Rechnungen, die keine Mehrwertsteuer ausweisen, sind begünstigt.
    Hinweis:
    Die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers wird nachgewiesen (z.B. durch Uberweisungsbeleg, Kontoauszug, Verrechnungsscheck, Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren). Barzahlungen sind nicht begünstigt. Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auch dann möglich, wenn die Handwerkerleistung vom Konto eines Dritten bezahlt worden ist. Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerkerleistungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten,
    Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden. Ebenso wird der Steuerbonus nicht gewährt, wenn für die Maßnahme gleichzeitig eine öffentliche Förderung in Form eines zinsverbilligten Darlehens (z.B. Kfw-Gebäudesanierungsprogramm) oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
    Werden jedoch mehrere (Einzel-) Maßnahmen zusammen durchgeführt, von denen einzelne öffentlich gefördert werden, ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für (Einzel-) Maßnahmen, die nicht unter diese öffentliche Förderung fallen, möglich.

    Höhe des Steuerbonus
    Abzugsfähig sind 20 Prozent von maximal 6.000 Euro der Handwerkerkosten - also bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt!
    Unabhängig wie viele Wohnungen der Auftraggeber zu seinem Haushalt zählt, kann der Steuerbonus nur einmal bis zum Höchstbetrag in Anspruch genommen werden. Bei Ehegatten,
    die zusammen veranlagt werden und z.B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Steuerbonus daher nur einmal bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 1.200 Euro gewährt.
    Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (z.B. Reinigen der Wohnung durch einen Fensterputzer), kann der allgemeine Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000 Euro (20 Prozent von max. 20.000 Euro) gewährt.


    Beispiel Berechnung Steuerbonus:
    Der Steuerpflichtige hat im Kalenderjahr 2015 Arbeitskosten für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen in Höhe von 4.600 Euro, Wartungskosten für die Heizungsanlage in Höhe von 400 Euro und Reparaturkosten (Arbeitskostenanteil) der Waschmaschine in Höhe von 200 Euro gezahlt und nachgewiesen (alle Beträge einschl. MwSt.).
    Berechnung:
    Sanierungskosten 4.600 Euro
    Wartungskosten 400 Euro
    Reparaturkosten 200 Euro
    Gesamthöhe 5.200 Euro
    davon 20 % 1.040 Euro

    Wann und wo gibt es den Bonus?
    Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise
    beim Finanzamt ein.
    Hinweis:
    Die Steuerermäßigung für Aufwendungen für Handwerkerleistungen ist ausgeschlossen, soweit diese Betriebsausgaben oder Werbungskosten
    darstellen. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend. Dies gilt auch für Abschlagszahlungen.
    Hinweis:
    Werden die Aufwendungen für Handwerkerleistungen durch die Vorlage von Jahresabrechnungen geltend gemacht, dann sind diese Aufwendungen erst in dem Jahr geltend zu machen, in dem die Jahresabrechnung genehmigt wurde. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.
    Hinweis:
    Bei Entstehen eines Anrechnungsüberhangs - wurde die maximale Höhe des Steuerbonus nicht erreicht - ist weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe des Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung eines Rück- oder Vortrags der Steuerermäßigung möglich.

    Quelle: Flyer "Steuerbonus für Handwerkerleistungen", Zentralverband des Deutschen Handwerks, Stand 01.01.2017

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